Mit der Nov BGBl I 2022/130 zum TSchG wurden Aufgaben und Befugnisse der Tierschutzombudspersonen – begrüßenswerterweise – auf das Tiertransportrecht ausgedehnt, soweit es in der VO (EG) 1/2005 bzw im TTG geregelt ist. Auf in diesem Bereich bestehende verfahrensrechtliche Besonderheiten wurde bei der Novellierung jedoch augenscheinlich keine Rücksicht genommen. Ein Teil der dadurch entstehenden Probleme lässt sich auf Vollziehungsebene lösen; vielfach wird es aber am Gesetzgeber liegen, Klarheit und Rechtssicherheit für alle Betroffenen zu schaffen.