Das österreichische Tierschutzgesetz gilt auch für Hunde öffentlicher Dienststellen. Zur Erreichung der Einsatzzwecke waren bei deren Ausbildung bereits bisher Einschränkungen im Hinblick auf die ansonsten auch für Diensthunde geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das öffentliche Interesse an der inneren und äußeren Sicherheit steht dem öffentlichen Interesse am Tierschutz gegenüber; deren rechtliche wie praktische Austarierung kann mitunter einer Gratwanderung gleichkommen. Die Tierschutzgesetz-Novelle 2017 hat den Versuch einer Klarstellung unternommen, der für Rechtssicherheit hätte sorgen können, im Ergebnis aber systematische Mängel aufweist und neue rechtliche Fragen aufwirft.
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