Die Neufassungen des § 8a Abs 2 TSchG, der das öffentliche Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe von Tieren regelt, führen nach wie vor zu Irritationen und Unsicherheiten – va bei Tierschutzvereinen, die ihre Bemühungen und ihre Arbeit aufgrund der strengen Vorgaben zur Onlinevermittlung in Gefahr sehen. Die vordringlichsten Fragen lauten nun: Was dürfen Tierschutzorganisationen und Private nach den Novellen des TSchG ( noch ) und was ist ihnen verboten?
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