Der VfGH vertritt wiederholt die Ansicht, dass Zwangsbejagung nicht die Grundrechte ethisch motivierter Grundeigentümer / innen verletzt. Diese Entscheidung wirft nicht nur viele Fragen auf, sondern ruft auch ein gewisses Unverständnis hervor – und dies nicht nur weil sie von der klaren Judikaturlinie des EGMR abweicht.
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