In dem hier besprochenen Erkenntnis setzt sich der VwGH mit der Reichweite des Doppelbestrafungsverbots im Kontext des Tierschutz- und Jagdrechts auseinander. Wird ein tierschutzrechtliches Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG durch Erkenntnis eines VwG eingestellt, so kann ein und dasselbe Verhalten aufgrund des Doppelbestrafungsverbots nicht mehr aufgrund des Jagdrechts verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.
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