Der VwGH vertritt die Auffassung, dass die mögliche Befangenheiteines Richters in Konstellationen, die mit jener im Fall A. undB. gegen Norwegen vergleichbar sind ( keine Verletzung des in Art 4 des7. ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbots im Fall der Komplementaritätvon Straf- und Verwaltungsstrafverfahren ), nicht schlagendwerden kann. Diese Position ist abzulehnen, kann doch kein Zweifeldaran bestehen, dass die Garantien der Unparteilichkeit von Richternund des Schutzes vor Doppelverfolgung bzw -bestrafung zugleich bzwunabhängig voneinander zu erfüllen sind.
|