Zur Seitenansicht

Titelaufnahme

Titel
Genschere & Co: GVO und keine Mutageneseausnahme! : Anmerkungen zu EuGH 25. 7. 2018, C-528 / 16
VerfasserGötzl, Angelika
Enthalten in
TiRuP, Jahrgang 2019, Heft 3 (2019), Seiten 53-81
ErschienenSalzburg : Universitätsbibliothek Salzburg, 2019
SchlagwörterCrispr / Cas9 / Genschere / GVO / Mutagenese / Organismus, gentechnisch veränderter / Sortenkatalog / Harmonisierung
URNurn:nbn:at:at-ubs:4-2010 
DOI10.25598/tirup/2019-3 
Links
Nachweis
Dateien
Zusammenfassung

In seinem Urteil C-528 / 16 beantwortet der EuGH die im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Conseil d ́État ( Staats-rat, Frankreich ) an ihn gerichteten Fragen zur Auslegung der Art 2, 3 sowie der Anhänge I A und I B der RL 2001 / 18 / EG ( FreisetzungsRL ) sowie der RL 2002 / 53 / EG und klärt dadurch, ob Organismen, welche mit den neuen Verfahren der gezielten Mutagenese hergestellt wurden, gentechnisch veränderte Organismen ( GVO ) darstellen. Im gegenständlichen Urteil klärt der EuGH auch, ob Organismen, welche durch Verfahren der gezielten Mutagenese erzeugt wurden, den Verpflichtungen der obgenannten Richtlinien unterliegen, oder ob der Unionsgesetzgeber sämtliche Verfahren der Mutagenese von RL 2001 / 18 / EG und / oder der RL 2002 / 53 / EG ausnehmen wollte. Der EuGH stellt zudem fest, dass es hinsichtlich jener GVO, welche durch die Mutageneseausnahme vom Anwendungsbereich der RL 2001 / 18 / EG gegebenenfalls auch der RL 2002 / 53 / EG ausgenommen sind, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, für diese Organismen Regelungen zu erlassen und diesen Richtlinien entsprechende oder auch andere Verpflichtungen vorzusehen, oder ob dieser Bereich als harmonisiert zu sehen ist. Würden mit Verfahren der gezielten Mutagenese entwickelte Organismen nicht dem Regime der gegenständlichen Richtlinien unterliegen und würde gleichzeitig eine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich des Unionsrechtes bestehen, würde kein Ermessen der Mitgliedstaaten bestehen, für das Inverkehrbringen und die Frei-setzung dieser Organismen Verpflichtungen vorzusehen. Unter dieser Voraussetzung könnte jedermann nach Belieben und ohne Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, ( Umwelt- ) Verträglichkeitsprüfung und / oder Kennzeichnungspflicht mit den neuen Verfahren der gezielten Mutagenese entwickelte Organismen in Verkehr bringen und freisetzen.Dieses Urteil gewährleistet va aber auch ein hohes Schutzniveau in Hinblick auf den nationalen und den europäischen Arten- und Lebensraumschutz: Durch Verfahren der gezielten Mutagenese entwickelte Organismen unterliegen dem Genehmigungs- und Zulassungsregime der RL 2001 / 18 / EG sowie der RL 2002 / 53 / EG. Vor beabsichtigten Freisetzungen der entwickelten GVO, Pflanzenarten sowie Saatgut wären daher die Auswirkungen auf die Umwelt durch eine ( Umwelt- ) Verträglichkeitsprüfung zu prüfen und Maßnahmen vorzuschreiben, um Auswirkungen auf Natur und Umwelt durch genetische » Verunreinigungen «, wie zB die Ausbreitung von Resistenzen in der Natur, zu vermeiden. Dies hätte gravierende Auswirkungen auf die Flora und Fauna sowie Lebensräume und deren Lebensgemeinschaften. ISd Tierschutzes und aus ethischer Sicht kritisch zu beleuchten ist die Entwicklung von landwirtschaftlichen Nutztieren zur weiteren Steigerung der Fleischleistung, welche nur durch chirurgischen Eingriff geboren werden können und deren Lebenserwartung so gering ist, dass sie die Fortpflanzungsfähigkeit nicht erreichen. Der Unionsgesetzgeber trifft mit diesem Urteil daher eine richtungsweisende Klarstellung und legt die betreffenden Normen stimmig dem Wortlaut beider Richtlinien und dem in diesen verankerten Grundsatz der Vorsorge entsprechend aus und bestätigt dadurch auch den Willen der Mehrheit der Mitgliedstaaten, der Bevölkerung, NGOs und der verbrauchernahen Wirtschaft.

Notiz
Statistik
Das PDF-Dokument wurde 161 mal heruntergeladen.