Rechtsquellen: Tierschutzgesetz; BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz,den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- undLebensmittelversorgung und die Forschung; Europ Übereinkommen zumSchutz von Heimtieren
Der vorliegende Beitrag setzt sich aus multidisziplinärer Sicht mit dem im österr Tierschutzgesetz verankerten Qualzuchtverbot auseinander. Er beleuchtet die Vollzugsprobleme, die einerseits aus der Konzeption dieser Bestimmung und andererseits aus der Organisation der Heimtierzucht resultieren. Am Beispiel einer brachycephalen Hunderasse wird aufgezeigt, dass die vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahmen zur Reduzierung belasteter Nachkommen zT nur sehr zögerlich umgesetzt werden. Um das Qualzuchtverbot zu effektuieren, ist es insb erforderlich, klare Anforderungen zu normieren, deren Einhaltung zu überwachen und Übertretungen zu sanktionieren sowie ein generelles Umdenken sämtlicher an der Heimtier- bzw Hundezucht beteiligten Akteure einzuleiten. Der Gesetzgeber ist gefordert, in Übereinstimmung mit den allgemeinen tierschutzrechtlichen Grundsätzen klarzustellen, dass ästhetische Vorlieben für bestimmte phänotypische Merkmale die wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Individualtierschutzes auch dann nicht zu rechtfertigen vermögen, wenn das Qualzuchtverbot dazu führt, dass einzelne Rassen (Reinzuchten) aus Gründen des Tierschutzes nicht erhalten werden können.