§ 32 Abs 1 TVG 2012 statuiert eine Informationspflicht der Tierversuchsbehörden gegenüber den Tierschutzombudspersonen, lässt aber sowohl die gesollten Informationsintervalle als auch den Informationsumfang im Dunklen. Ein Lösungsansatz besteht darin, diese Informationspflicht mit der zeitgleich erfolgten Einbindung der Tierschutzombudspersonen in die Tierversuchskommission in Zusammenhang zu bringen.