Der EuGH hat mit seiner Judikatur zur verwaltungsverfahrensrechtlichen Klagebefugnis von Umweltorganisationen für mächtig Aufsehen gesorgt. Der Landesgesetzgeber hat sich von dieser – für Umweltorganisationen – bahnbrechenden Rspr jedoch offensichtlich wenig beeindrucken lassen, zumal das OÖ JagdG die Überprüfungsmöglichkeiten von Umweltorganisationen nach wie vor stark einschränkt. Das OÖ JagdG hinkt aber nicht nur bei der Umsetzung des Art 9 Abs 3 AarhK hinterher, sondern es besteht auch ein Handlungsbedarf in Bezug auf die Umsetzung der FFH-RL.