Mit Novellen zum Tierschutzgesetz bzw zur 1. Tierhaltungsverordnung wurde ua ein Verbot von Vollspaltenbuchten für Schweine bis spätestens 1.1.2040 für bestehende Anlagen vorgesehen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die (zu) langen Übergangsfristen verfassungswidrig sind und dass darüber hinaus ua die fehlende sofortige Verpflichtung von Einstreu, strukturierten Bereichen und deutlich geringerer Besatzdichte fragwürdig ist.