Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rspr allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht.Beurteilen das Strafgericht und die VwBeh „dasselbe tatsächliche Verhalten“, steht dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung entgegen.