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Titelaufnahme

Titel
Schutzhundeausbildung (nunmehr IGP), Sportschutz und Mondioring aus kynologischerund rechtlicher Perspektive
AutorInnenBinder, Regina ; Chvala-Mannsberger, Sonja
Enthalten in
TiRuP, Jahrgang 2024, Heft 8 (2024), Seite 13-63, 51 Seiten
ErschienenLinz : Johannes Kepler Universität Linz, 2024
SchlagwörterHundeausbildung / Tierschutzrecht / Sicherheitspolizeirecht / Gefahrenabwehr / Diensthunde
URNurn:nbn:at:at-ubl:4-1423 
DOI10.35011/tirup/2024-4 
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Zusammenfassung

Die Betätigung als Schutzhund und Mondioring sind beliebte Hundesportarten und Wettkampfdisziplinen, die zunehmend kritisiert werden,da sie ein Angriffs- und Beißtraining auf einen durch Beißärmel bzw Ganzkörperanzug geschützten Menschen beinhalten. Während ein solches Training im Hinblick auf Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres streng reglementiert ist und der öffentlichen Sicherheit dient, stellt sich die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen es im Lichte des Tierschutzes und der Sicherheit gerechtfertigt werden kann, dass Hunde in privater Haltung einem derartigen Training unterzogen werden. Der Beitrag geht auf der Grundlage der einschlägigen Fachliteratur der Frage nach, ob die Schutzhundeausbildung aus kynologischer Sicht das Gefahrenpotential eines Hundes erhöhen kann und wie diese Ausbildung im Lichte der geltenden tierschutzrechtlichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beurteilen ist. Im Ergebnis gelangen die Autorinnen zur Auffassung, dass eine Erhöhung des Gefahrenpotential eines Hundes durch Schutzhundeausbildung nicht ausgeschlossen werden kann und die Gefährlichkeit eines Hundes jedenfalls dann steigt, wenn die Ausbildung nicht fachgerecht durchgeführt bzw abgebrochen oder der ausgebildete Hund – zB aufgrund eines Halterwechsels – nicht sachkundig geführt wird. Ausbildungen und Betätigungen von Hunden, die ein Angriffs- und Beißtraining beinhalten, sollten daher für Privathunde und deren Halter verboten oder zumindest – was Zugang,Sachkunde und Dokumentation betrifft – reglementiert werden. Regelungsbedarf besteht zudem im Hinblick auf Hunde und Hundeführer, die von privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden.

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