Sind tierschutzwidrige Maßnahmen iSv § 11b Abs 1 dt TierSchG legal, wenn bezweckt ist, nach mehreren Zuchtgenerationen ungeschädigte, schmerz‐ und leidensfrei lebensfähige Nachkommen zu erzielen? : Gutachten im Auftrag der Tierärztekammer Berlin
Auf der Suche nach den Ursachen für das bestehende Vollzugsdefizit im Bereich der Qualzucht zeigt sich, dass bei allen Überlegungenpopulationsgenetische Maßnahmen im Vordergrund stehen, ohne dabei zuberücksichtigen, dass das dt Tierschutzgesetz das Wohlergehen jedes einzelnen Tieres schützt. Vor diesem Hintergrund hat die Tierärztekammer Berlingutachterlich klären lassen, inwieweit der Einsatz defektbelasteter Tiere inder Zucht zulässig ist, um in Folgegenerationen weniger leidende Tiere zuerlangen, obwohl dies für die bis zur fiktiven Erreichung des Ziels dazwischengeborenen Generationen schwere Qualen bedeuten kann. Weiters nimmtdas Gutachten zur Frage Stellung, ob Amtstierärzte iZm der Erteilung vonZuchtgenehmigungen und der Vernachlässigung der Überwachungspflichtenals Nebentäter in Betracht kommen können bzw ihr Tun/Unterlassen als Beihilfe qualifiziert werden kann. Auch für praktische Ärzte wird im Falle derUnterstützung der Züchter die Möglichkeit ordnungswidriger oder gar strafbarer Beihilfe erörtert.