Die Behauptung eines Verstoßes gegen Art 4 Abs 1 7. ZPMRK1durch die Bestrafung nach Art 4 Abs 1 iVm Anh 1 Tab 1 Z 4 VO(EG) 1099/2009 iVm § 4 Abs 3 BG zur Durchführung unmittelbaranwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebietdes Tierschutzes trotz einer vorherigen auf § 190 Z 2 StPO gestützten Einstellung eines wegen derselben Handlung geführten Strafverfahrens nach § 222 StGB durch die Staatsanwaltschaft lässt vor dem Hintergrund der einschlägigen Rspr desVfGH eine Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.