Eine Gegenüberstellung der Sanktionensysteme des TSchG aufder einen und des TVG 2012 auf der anderen Seite lässt nicht nur erhebliche, sachlich höchstens bedingt rechtfertigbare Differenzierungen erkennen. Sie zeigt auch unbefriedigende, teilweise unionsrechtswidrige Sanktionslücken im österr Tierversuchsrecht auf. Diese Lücken können auf Ebene der Vollziehung nicht geschlossen werden; der Gesetzgeber ist aufgerufen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.