Als Teil des europäischen Artenschutzrechts beschäftigt dasTötungsverbot weiterhin die Gerichte. In der aktuellen Judikatur werden verschiedenartigeErheblichkeitsschwellen thematisiert, unterhalb derer dasTötungsverbot nicht zur Anwendung kommen bzw nicht als verwirklicht geltensoll. Auf diesem Weg sollen artenschutzrechtlich relevante Fragestellungenva zugunsten wirtschaftlicher Tätigkeiten aufgelöst werden können. Überzeugenkönnen diese Erheblichkeitsschwellen, die in den europäischenRechtsgrundlagen nicht explizit angelegt sind, aber nur bedingt. Sie sind,wenn überhaupt, nur teilweise mit der Systematik des Artenschutzrechts vereinbar.Vor allem aber an ihrer (rechtlichen) Notwendigkeit darf gezweifeltwerden.